Zusätzliche Vertragsbedingungen (Stand 27.06.2017)
1. Geltung der VOL/B
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) werden Vertragsbestandteil.
2. Grundsatz der Schriftlichkeit
Den Vertrag betreffende Vereinbarungen können nur in schriftlicher Form oder in Textform (§ 126 b BGB) wirksam getroffen werden.
3. Informationspflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB), wenn
a) er das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben des Auftraggebers empfangen hat,
b) er eine Forderung gegen den Auftraggeber an einen Dritten abtritt.
a) er das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben des Auftraggebers empfangen hat,
b) er eine Forderung gegen den Auftraggeber an einen Dritten abtritt.
3.2 Eine solche Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn
a) der Auftragnehmer feststellt, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist,
b) über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist.
a) der Auftragnehmer feststellt, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist,
b) über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist.
4. Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)
4.1 Soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, enthalten die vereinbarten Preise
a) die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen,
b) Nebenkosten des Transports bzw. Versands, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovisionen, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgelder oder Gebühren für eine Transportkostenbescheinigung,
c) etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen.
a) die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen,
b) Nebenkosten des Transports bzw. Versands, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovisionen, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgelder oder Gebühren für eine Transportkostenbescheinigung,
c) etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen.
4.2 Soweit auf technische Normen oder Regelungen (z. B. DIN-Normen) Bezug genommen wird, sind – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Fassungen maßgebend, die
a) bei Öffentlichen Ausschreibungen bzw. Offenen Verfahren am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung
b) bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. Nichtoffenen Verfahren, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsverfahren am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum)
gelten.
a) bei Öffentlichen Ausschreibungen bzw. Offenen Verfahren am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung
b) bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. Nichtoffenen Verfahren, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsverfahren am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum)
gelten.
5. Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B)
5.1 1 Der Auftragnehmer darf aus dem Bereich des Auftraggebers erlangte Informationen – außer es ist für die Erfüllung des Auftrages notwendig – nicht an Dritte weiter-geben oder in sonstiger Weise für sich oder andere verwerten; dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. 2 Diese Pflichten erstrecken sich auf sämtliche Personen, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags bedient.
5.2 Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
5.3 1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. 2 Die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger erfolgt auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
5.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
5.5 1 Soweit eine Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B zulässig ist, verfährt der Auftragnehmer hierbei nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und beteiligt kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang. 2 Bei Anforderung von Unterauftragnehmerangeboten setzt der Auftragnehmer diese davon in Kenntnis, dass ein öffentlicher Auftrag zu Grunde liegt und benennt auf Verlangen den Auftraggeber. 3 Der Auftragnehmer darf mit Unterauftragnehmern insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – vereinbaren, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
6. Gewerbliche Schutzrechte
6.1 1 Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. 2Der Auftraggeber nimmt diese Prüfung nicht vor.
6.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.
7. Art der Anlieferung und Versand (§ 6 VOL/B)
7.1 1 Der Auftragnehmer muss zum sicheren Transport geeignete Packmittel verwenden. 2 Die Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels sind zu berücksichtigen.
7.2 1 In der Regel ist Verpackungsmaterial zu verwenden, das aus Altpapier hergestellt ist. 2 Es dürfen nur Verpackungsmaterialien verwendet werden, die mit einem Recycling-Symbol gekennzeichnet sind (z. B. Grüner Punkt, RESY). 3 Das Verpackungsvolumen ist so gering wie möglich zu halten. 4 Mehrwegtransportbehältern bzw. -verpackungen ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belange im Einzelfall Vorrang einzuräumen.
7.3 1 Trägt der Auftraggeber die Versandkosten gesondert, hat der Auftragnehmer die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. 2 Das Interesse des Auftraggebers i. S. d. § 6 VOL/B ist im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.
7.4 1 Der Auftragnehmer hat Verpackungen (i. S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. 2 Der Empfänger der Leistung kann bei der Anlieferung verlangen, dass ihm die Verpackungen übereignet werden, soweit der Auftragnehmer darüber verfügen darf. 3 Seine Erfüllungsgehilfen muss der Auftragnehmer hierzu verpflichten.
7.5 Soweit Abkürzungen der „Incoterms“ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung bzw. Revision.
8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (§ 8 VOL/B)
8.1 1 Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
a) erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Auftragnehmer gemäß § 6 Abs. 5 Buchst. c), d) oder e) VOL/A bzw. § 124 GWB hätte ausgeschlossen werden können oder gemäß § 123 GWB auszuschließen gewesen wäre,
b) der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt,
c) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. 2 Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. 3 Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
a) erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Auftragnehmer gemäß § 6 Abs. 5 Buchst. c), d) oder e) VOL/A bzw. § 124 GWB hätte ausgeschlossen werden können oder gemäß § 123 GWB auszuschließen gewesen wäre,
b) der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt,
c) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. 2 Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. 3 Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
8.2 1 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Rücktritt entstehen. 2 Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung von in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.
9. Vertragsstrafen (§ 11 VOL/B)
9.1 Der Auftragnehmer hat an den Auftraggeber zu zahlen das 30-fache
a) der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den Fällen des § 8 Nr. 2 VOL/B, mindestens jedoch 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer,
b) der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den Fällen der Nr. 8.1 a),
c) des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteile in den Fällen der Nr. 8.1 c).
a) der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den Fällen des § 8 Nr. 2 VOL/B, mindestens jedoch 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer,
b) der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den Fällen der Nr. 8.1 a),
c) des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteile in den Fällen der Nr. 8.1 c).
9.2 1 Der zu zahlende Betrag ist in den Fällen der Nr. 9.1 a) und b) auf höchstens 10 v. H., in allen übrigen Fällen auf 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer beschränkt. 2 Wird ein höherer Schaden nachgewiesen, erhöht sich diese Beschränkung auf das Zweifache des nachgewiesenen Schadens.
9.3 1 Die Vertragsstrafen sind auch zu zahlen, wenn die maßgebenden Handlungen oder Ereignisse in der Zeit zwischen dem Zugang der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und dem Vertragsschluss erfolgt bzw. eingetreten sind. 2 Das Gleiche gilt für die Zeit ab dem Zugang der Rechnung für die Dauer von zwei Jahren. 3 Sind Rechnungen für Teilleistungen vereinbart, ist der Zugang der letzten Rechnung maßgeblich.
9.4 Die Vertragsstrafen sind auch zu zahlen, wenn der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird, der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
9.5 Wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihn in den Fällen der Nr. 8.1 oder des § 8 Nr. 2 VOL/B nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann der Auftraggeber von der Einforderung der Strafe absehen.
9.6 1 Das Einfordern von Vertragsstrafen lässt etwaige Schadensersatzansprüche unberührt. 2 Eine Verrechnung findet nicht statt. 3 Die §§ 339 bis 342 BGB werden nicht angewendet.
10. Abnahme (§ 13 VOL/B)
Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist – bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle auf den Auftraggeber über.
11. Rechnungen (§ 15 VOL/B)
11.1 Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
11.2 Trägt der Auftraggeber die Kosten für den Versand zum Erfüllungsort, hat der Auftragnehmer diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.
11.3 Rechnungen, die ohne vertraglich festgelegte Unterlagen eingehen, werden vom Auftraggeber unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.
11.4 1 Ist ein Skonto vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rech-nung angeboten, beginnt die Skontofrist nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer mit Zugang der Rechnung. 2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Skontofrist 21 Tage. 3 Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird der Lauf der Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
12. Zahlung (§ 17 VOL/B)
12.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
12.2 Bei Arbeitsgemeinschaften (Bietergemeinschaften nach Erteilung des Zuschlags) werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für alle am Vertrag Beteiligten an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
12.3 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
12.4 Erstattet der Auftragnehmer im Fall einer Überzahlung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens den überzahlten Betrag, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
13. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
1 Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. 2 Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. 3 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Landshut.